Mercedes 230 SL - 250 SL - 280 SL Pagode

Anforderungskatalog für die Bewertung von Oldtimern (H-Kennzeichen):

Der Urheber dieses Artikels ist der TÜV Süddeutschland.

TÜV Verkehr und Fahrzeug GmbH, Westendstraße 199, 80686 München

Anforderungskatalog für die Begutachtung von Oldtimern

Für Fragen zur Begutachtung von Oldtimern wenden Sie sich bitte an Ihr TÜV Service
Center. Ihr nächstgelegenes Service Center finden Sie unter www.tuevs.de

Anforderungskatalog für die Begutachtung von Oldtimern gem. § 21c StVZO
Präambel

Im Rahmen von Begutachtungen gem. § 21c StVZO treten häufig Unsicherheiten bei
der Beurteilung der Fahrzeuge auf. Gerade der Begriff „kraftfahrzeugtechnisches
Kulturgut, der in der Richtlinie für die Begutachtung von „Oldtimer-Fahrzeugen (VkBl
1997, S. 515) genannt ist und als Grundvoraussetzung für die Zulassung als Oldtimer
gilt, wirft Probleme bei der Begutachtung von Fahrzeugen gem. § 21c StVZO auf.
Deshalb wurde ein Anforderungskatalog erstellt, der einer Begutachtung zugrunde
gelegt werden soll.

Dieser Anforderungskatalog wurde vom TÜV Süddeutschland in Zusammenarbeit mit
dem Bundesverband Deutscher Motorveteranen-Clubs e.V. (DEUVET) erarbeitet und
bundesweit mit den Technischen Prüfstellen abgestimmt.
Grundlage ist die Richtlinie für die Begutachtung von „Oldtimer-Fahrzeugen, die im
Verkehrsblatt 1997, S. 515 bekanntgemacht wurde.

Der Anforderungskatalog dient der Entscheidungsfindung im Rahmen einer
Begutachtung von Fahrzeugen aller Klassen gem. § 21c StVZO. Er hat das Ziel,
einheitliche Anforderungen zu definieren, um einheitliche Beurteilungskriterien zu
schaffen.

Inhalt:

1. Allgemeine Voraussetzungen
2. Anforderungskatalog
3. Entscheidungsmatrix zur Beurteilung von Abweichungen

Voraussetzungen für eine positive Begutachtung gem. § 21c StVZO:
Grundsätzliches zum Geltungsbereich der Richtlinie für Oldtimerfahrzeuge:

·  Nur Fahrzeuge, die vor mehr als 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind,
können als Oldtimer positiv begutachtet werden und die Schlüsselnummer „98
erhalten. Die Nachweispflicht liegt beim Fahrzeughalter. Bei der Festlegung des
Fahrzeugalters legen manche Zulassungsbehörden nicht das exakte Datum der
Erstzulassung zugrunde, sondern nehmen lediglich Bezug auf das Jahr der
Erstzulassung. Z.B. wird am 15. Januar 1999 ein VW Käfer mit einer EZ vom 28.
November 1969 anerkannt. Da die Vorgehensweise diesbezüglich unterschiedlich
ist, wird empfohlen, bereits im Vorfeld mit der zuständigen Verwaltungsbehörde im
Einzelfall Kontakt aufzunehmen.

·  Gleichzeitig zur Begutachtung nach § 21c StVZO erfolgt eine Untersuchung im
Umfang einer HU nach § 29 StVZO, wenn das Fahrzeug eine gültige
Betriebserlaubnis besitzt und die letzte HU mehr als zwei Monate zurückliegt. Liegt
keine gültige Betriebserlaubnis vor, ist ein Gutachten gem. § 21 StVZO und eine
Begutachtung gem. § 21c StVZO erforderlich.

·  Die Originalität (siehe „Anforderungskatalog) muß gegeben sein. Bei einigen
Merkmalen kann im Einzelfall davon abgewichen werden (Absprache mit dem
zuständigen Oldtimer-Fachmann).

·  Anerkennungsfähige Umbauten müssen in den ersten 10 Jahren der Zulassung
erfolgt sein (Abmeldezeiträume unterbrechen diese Zehnjahresfrist nicht), d.h. sie
müssen mindestens 20 Jahre alt sein. Sogenannte „Hot-Rod-Fahrzeuge werden
grundsätzlich nicht anerkannt, es sei denn, der Umbau erfolgte vor mehr als 20
Jahren. Ausnahmen sind in den Fällen möglich, in denen im Anforderungskatalog
ausdrücklich ein anderer Sachverhalt aufgeführt wird. Die Fahrzeuge und deren
Umbauten müssen immer den Vorschriften der StVZO genügen. Z.B. sind
scharfkantige Originalteile trotz Originalität nicht zulassungsfähig.

·  Das vorgestellte Fahrzeug muß in einem erhaltungswürdigen Zustand sein. Als
Voraus-setzung dafür gilt eine bestandene HU und mindestens ein Zustand 3 aus
den ein-schlägigen Bewertungsstufen der Oldtimerliteratur.

Diese Bewertungsstufen sind wie folgt definiert:

Bewertungsstufe Definition

Zustand 1
Makelloser Zustand:
Keine Mängel an Technik, Optik und Historie (Originalität). Fahrzeuge
der absoluten Spitzenklasse. Unbenutztes Original (Museumsauto)
oder mit Neuteilen komplett restauriertes Spitzenfahrzeug. Wie neu
(oder besser). Sehr selten!

Zustand 2
Guter Zustand:
Mängelfrei, aber mit leichten (!) Gebrauchsspuren. Original oder
fachgerecht und aufwendig restauriert. Keine fehlenden oder zusätzlich
montierten Teile (Ausnahme: Wenn es die StVZO verlangt).

Zustand 3
Gebrauchter Zustand:
Normale Spuren der Jahre. Kleinere Mängel, aber voll fahrbereit. Keine
Durchrostungen. Keine sofortigen Arbeiten notwendig. Nicht schön,
aber gebrauchsfertig.

Zustand 4
Verbrauchter Zustand:
Nur bedingt fahrbereit. Sofortige Arbeiten notwendig. Leichtere bis
mittlere Durchrostungen. Einige kleinere Teile fehlen oder sind defekt.
Teilrestauriert. Leicht zu reparieren (bzw. restaurieren).

Zustand 5
Restaurationsbedürftiger Zustand:
Nicht fahrbereit. Schlecht restauriert bzw. teil- oder komplett zerlegt.
Größere Investitionen nötig, aber noch restaurierbar. Fehlende Teile.
Keine Wracks oder Ersatzteilträger.

·  Grundsätzlich kann ein Fahrzeug die Betriebserlaubnis als Oldtimer erst nach
positivem Abschluß der Untersuchung im Umfang einer HU gem. § 29 StVZO
erhalten.

2. Anforderungskatalog:
Kapitel 0: IDENTITÄT

·  Die originale FIN muß vorhanden sein. Fahrzeuge, die ab Werk keine FIN
aufweisen, müssen mit einer TP-Nummer versehen sein. Vom Kunden ausgedachte
Nummern sind nicht eintragungsfähig.

Bis 01.10.1969 war es zulässig, die FIN elektrisch einzugravieren oder auf einem
separaten, aufgenieteten Blechschild anzubringen. Dies ist nicht zu beanstanden.
Ist keine Identifikation möglich, ist nach § 59 Abs. 3 StVZO zu verfahren.

·  Es ist ein Typschild in deutscher oder EG-Ausführung erforderlich. Das originale
Schild darf natürlich montiert bleiben.

·  Die Motor-Nummer bzw. der Motortyp muß nachvollziehbar sein (durch
eingeschlagene Nummer/Typ, durch Gußnummern oder durch genaue Kenntnis der
optischen Erscheinung, auch der Nebenaggregate etc.).

·  Alle Nachweise sind im Zweifelsfall vom Halter zu erbringen.

Kapitel I: KAROSSERIE/ ÄUSSERES ERSCHEINUNGSBILD / LACK

·  Eine Originalität im Farbton kann nicht gefordert werden, d.h. auch ein pinkfarbener
Citroën 11CV kann akzeptiert werden.

·  Unilackierungen sind in allen Farben akzeptabel. Dies gilt auch für Metallic-Lacke
und Zweifarbenlackierungen. Mehrfarbenlackierungen dürfen jedoch nur dann
anerkannt werden, wenn original solche angeboten wurden.

·  Gemusterte Lacke und Motive (Paintbrush) werden nicht anerkannt, ausgenommen
sind z.B. Reklamemotive auf Lieferwagen „aus der Zeit oder ihnen nachempfundene
Aufschriften etc. (z.B. Historische Coca-Cola-Werbung).

·  Der Lack muß sich in einem ordentlichen Zustand präsentieren. Originale Patina und
kleinere Kratzer oder Minidellen sind in kleinerer Zahl akzeptabel. Die Zustandsnote
„DREI ist für eine positive Begutachtung ausreichend. Grundsätzlich gilt: je älter das
Fahrzeug, desto mehr Schönheitsfehler sind möglich.

·  Eine „Rostlaube kann demnach nicht positiv begutachtet werden, auch wenn die
Zuteilung der HU-Plakette gem. § 29 StVZO möglich wäre. Durchgerostete Türen,
Radläufe, Hauben, etc. stehen also im Gegensatz zu einer Betriebserlaubnis als
Oldtimer.

Blech

·  Umbauten von Limousine oder Coupé zum Cabrio sind für die Einstufung als
Oldtimer nicht möglich. Eine Ausnahme hiervon ergibt sich nur, wenn der Umbau
mindestens 20 Jahre alt ist oder es diese Version im offiziellen Angebot des
Herstellers gegeben hat, also ein Umbau in eine damals lieferbare Karosserie-
Version des gleichen Fahrzeugtyps erfolgte (z.B. Mercedes 111 Coupé in Cabrio
oder Borgward Isabella Coupé in Cabrio: möglich, jedoch Mercedes 114 Coupé in
Cabrio nicht möglich).
Bei Fahrzeugen mit separatem Rahmen (meist Vorkriegsfahrzeuge) ist Tausch mit
zeittypischer (identischer) Karosse (z.B. Umbau Rolls Royce Leichenwagen in Open
Tourer) möglich, auch wenn sie in jüngerer Zeit hergestellt wurde.

·  GfK-Kotflügel oder andere GfK-Teile werden nur anerkannt, sofern ihr
Erscheinungsbild nicht vom Original abweicht und die ersetzten/zu ersetzenden Teile
nicht zur Festigkeit des Rahmens beitragen. Ein ganze Karosserie aus GfK oder
mehrere zusammenhängende Teile aus GfK (z.B. Flipfront) werden jedoch nicht
akzeptiert.

Erscheinungsbild

·  Das Fahrzeug darf keinen äußerlich sichtbaren Unfallschaden haben und keine
größeren Beulen (siehe § 29 StVZO) aufweisen. Kleine Beschädigungen sind unter
dem Grundsatz des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes sachverständig zu
beurteilen.

·  Das Fahrzeug muß weitgehend frei von Rost sein.

·  Generell muß das originale Erscheinungsbild erhalten bleiben.

Umbau auf anderen Typ oder andere Ausstattung:

Beispiele: Ein Umbau vom MG B „Gummiboot auf „Chrommodell ist möglich, da
beide Fahrzeuge aus gleicher Typenreihe hervorgegangen sind.
Jedoch ist ein Umbau der Heckpartie eines Mercedes 220 SEb auf 230
SL generell nicht möglich, es sei denn, der Umbau erfolgte vor mehr als
20 Jahren.

Kapitel II: RAHMEN UND FAHRWERK

An Rahmen und Fahrwerk sind folgende Anforderungen zu stellen:

Rahmen

·  Nur originale Rahmen, keine Nachfertigungen oder Replikas.

·  Reparaturen nur in fachgerechter Ausführung, keine mehrfach übereinander
  geschweißten Bleche (Patchwork).

·  Der Rahmen darf nicht verbogen oder gebrochen sein (geringfügige Eindellungen,
z.B. von falscher Benutzung des Wagenhebers herrührend, sind im Einzelfall zu
beurteilen).

·  Moderner Korrosionsschutz wird akzeptiert.

Fahrwerk

·  Das Orignalfahrwerk ist gefordert.

·  Keine Tiefer- oder Höherlegung (wenn nicht schon damals als legales Zubehör
angeboten).

·  Keine Verstell-Achsen (z.B. VW-Käfer-Vorderachse).

·  Es dürfen nur Originalfedern oder originalgetreue Ersatzteile (auch härtere Dämpfer
erlaubt, aber nur mit gleichen Anbaumaßen) Verwendung finden.

Kapitel III: MOTOR UND ANTRIEB

Motor

·  Es können ausschließlich Motoren aus der Baureihe des jeweiligen Fahrzeugtyps
anerkannt werden.

Beispiele: - Jaguar XK mit allen in der XK-Reihe erhältlichen Motoren

- Mercedes Pagode 230 SL bis 280 SL, nicht aber der Doppelnockenwellen-
motor der späteren Modelle

- Corvette Sting Ray (1963-1967) nur mit originalen Motoren oder gleichen
Motoren aus benachbarten Baureihen (Chevelle, Camaro, Impala),
nicht aber die Nachfolgemaschine mit 350 CID
(cubic inch displacement: amerikanische Einheit für Hubraum).

- Insbesondere ist bei US-Fahrzeugen generell auf die korrekte
Motorenbe-
stückung zu achten. Der Motortyp ist in den Fahrzeugbrief einzutragen.

·  Ausnahmen:

- Soll ein anderer Motor des gleichen Herstellers eingebaut werden, so muß dieser
Motor mindestens 30 Jahre alt sein (ein Einbau in jüngerer Zeit ist möglich).

- Soll ein Motor eines anderen Herstellers positiv begutachtet werden, so muß es
sich
bei diesem Aggregat um einen gem. StVZO zulässigen Motor handeln, der bereits
vor mindestens 20 Jahren eingebaut worden sein muß.

- Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, einen baugleichen Motor (gleicher
Hersteller) neuerer Produktion, aber mit gleichem Hubraum und gleicher Leistung
positiv zu begutachten.

z.B.: - Mercedes 200 D (Flosse) mit 200 D-Motor vom 123er mit gleicher
Leistung

- Ford P5 mit 2,0-Liter-V6 mit baugleicher Maschine bis Ende 1971 oder
mindestens 20 Jahre alt (2,0-Liter V6 mit gleicher Leistung und gleichem
BasisMotor-Typ)

- In Zweifelsfällen sollte ein Oldtimer-Spezialist zu Rate gezogen werden.

·  Vergaser und Ansaugtrakt müssen original sein (auch bei den oben genannten
Motoren). Ein Umbau ohne Leistungssteigerung (+/- 5% Toleranz) ist möglich.
Offene Ansaugtrichter können nur dann akzeptiert werden, wenn derartige Teile
bereits im Basisfahrzeug original verbaut wurden.

·  Nicht originale Vergaser können nur dann positiv begutachtet werden, wenn:

- es sich um die gleiche Bauart (z.B. Steigstrom, Doppelvergaser) handelt, oder

- ein zeitgenössischer Umbau vorliegt. Es ist ein Nachweis über den zeitgenössi-
schen Umbau zu führen (im Zweifelsfall Rücksprache mit einem Oldtimer-
Spezialisten, z.B. bei englischen oder US-Fahrzeugen).

·  Bei Nachrüstung mit einem Katalysator werden die im Gutachten aufgeführten
abgasrelevanten Bauteile akzeptiert.

Getriebe

Eine Umrüstung der Getriebeart mittels Automatik-Getriebe ist nur dann möglich, wenn
in der Baureihe des vorliegenden Fahrzeugtyps Automatik-Getriebe vom
Fahrzeughersteller angeboten wurden.
Ansonsten gelten sinngemäß die Aussagen zur Rubrik „Motor.

Kapitel IV: BREMSEN, LENKUNG, REIFEN/RÄDER, AUSPUFFANLAGE

Bremsen

·  Siehe Motor.

Es gibt jedoch für einige Vorkriegsfahrzeuge schon seit sehr langer Zeit Umbausätze
von Seilzug- auf Hydraulikbremsen (BMW Dixi oder Ford A). Diese sind akzeptabel.

·  Die Umrüstung von Einkreis- auf Zweikreisbremsanlage kann akzeptiert werden.

·  Der Umbau von Trommel- auf Scheibenbremse ist nur dann positiv zu begutachten,
wenn in der Baureihe des vorliegenden Fahrzeuges später eine solche Ausrüstung
serienmäßig war (z.B.: Mercedes 300 SL W198, Jaguar XK).

Dies ist z.B. nicht möglich bei einem Ford Thunderbird, Bj. 57, mit Scheibenbremse
vom Modell 70, da es sich dabei um zwei vollständig unterschiedliche Fahrzeuge
(Fahrzeug-Konzept) handelt.

·  Eine Änderung der Pedalanordnung ist erlaubt.

·  In Zweifelsfällen sollte Rücksprache mit einem Oldtimer-Spezialisten gehalten
werden.

Lenkung

·  Nachfertigungen von Originallenkrädern sind akzeptabel.

·  Ein Holzlenkrad ist nur zulässig, wenn es sich dabei um ein Original bzw. um einen
originalgetreuen Nachbau handelt. Es sind keine Nachfertigungen zu akzeptieren,
die keine Originalmaße aufweisen (Moto-Lita Holzlenkräder sind z.B. grundsätzlich
nicht zulässig !).

·  Zeitgenössische Sport- oder Sonderlenkräder sind nur möglich, wenn diese
wahlweise ab Werk angeboten wurden oder nachweislich aus der Zeit stammen
(Nachweis z.B. durch Rechnung oder Katalog-/Bildmaterial aus dieser Zeit). In
beiden Fällen muß das Lenkrad vorschriftsmäßig gem. StVZO sein.
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·  Der Umbau auf Servolenkung kann dann akzeptiert werden, wenn es in der Baureihe
des vorliegenden Fahrzeuges serienmäßig diese Ausstattungsvariante gegeben hat.
Darüber hinaus kann auch eine servounterstützte Lenkanlage aus einem anderen
Modell vom gleichen Hersteller (z.B.: Jaguar XK mit Servoaggregat vom XJ)
nachgerüstet werden, wenn diese vorschriftsmäßig gem. StVZO ist. Die Ausführung
des Lenkgetriebes (z.B. Schnecken-, Zahnstangen- oder Kugelumlauflenkgetriebe)
ist dann jedoch beizubehalten.

Reifen/Räder

Folgende Voraussetzungen sind der Begutachtung zugrunde zu legen:

·  Originalausrüstung oder zeitgenössisches Zubehör, das der StVZO entspricht.

·  Nur dem Erstzulassungszeitraum entsprechend zeitgemäße und mögliche
Umrüstungen (Liste A aus altem § 36 StVZO beachten, z.B. grüne TÜVIS).

·  Werksfreigegebene Umrüstungen

·  Reifengröße max. 2 „Nummern breiter als am Original.

Beispiel: MG-B Grundausstattung: 165SR14 mögliche Umrüstung: 185/70SR14
(Felgenbreite beachten!).

·  Umrüstungen, die nachweislich bereits vor 20 Jahren, bezogen auf den Zeitpunkt der
Oldtimerbegutachtung, vorschriftsmäßig durchgeführt worden sind.

·  Umbereifungen von Diagonal- auf Radial-Reifen sind grundsätzlich möglich.

·  Unterschiedliche Reifengrößen vorne/hinten nur, wenn ab Werk bereits vorgesehen
oder im Räderkatalog bzw. zeitgenössischen Prüfberichten aufgelistet (also keine
„Hot-Rod-Fahrzeuge).

·  Alle im Räderkatalog für den betreffenden Fahrzeugtyp aufgeführten Umrüstungen
sind möglich, auch wenn sie nicht bereits vor 20 Jahren eingetragen waren.

Auspuffanlage

·  Nur originale Auspuffanlagen oder originalgetreue Nachbauten (auch in Edelstahl)
können positiv begutachtet werden.

·  Zudem kann eine Fremdanlage, die optisch etwa der Originalanlage entspricht,
akzeptiert werden, wenn sich daraus keine Änderung des Geräusch-/Abgas- und
Leistungsverhaltens ergibt.

·  Umbauten generell nur auf zeitgenössisches Zubehör. Die Vorschriftsmäßigkeit gem.
StVZO muß gewahrt bleiben.

·  Die Nachrüstung mit einem Katalysator ist grundsätzlich möglich.

Kapitel V: AUSSTATTUNG, ELEKTRIK/BELEUCHTUNG, ZUBEHÖR

Ausstattung

·  Es wird weitgehende Originalität verlangt.

·  Ein Armaturenbrett, das aus einem anderen Fahrzeugtyp entstammt, ist nicht
zulässig.

Beispiel: VW Käfer mit Porsche-Armaturen nicht möglich.
Stammen die Armaturen jedoch vom gleichen, aber jüngeren Fahrzeugtyp, können
sie akzeptiert werden (siehe auch Kapitel I, Umbauten und Kapitel III, Motor).

·  Der Ersatz des originalen Sitzbezugmaterials durch Zebrafell o.ä. ist nicht positiv zu
begutachten, während Schonbezüge aus Fell keine Veränderung darstellen und
demnach zulässig sind.

·  Eine Umrüstung der Innenausstattung auf Kunstleder/Leder oder andere Stoffe ist
möglich. Diese Aussage gilt auch für den Einbau von Sitzen aus späteren Modellen
des gleichen Herstellers, die optisch nicht zu sehr differieren. Der komplette Umbau
anderer Sitze aus anderen Modellen (z.B. Mercedes-Sitze in VW-Bus o.ä.) ist jedoch
nicht zu akzeptieren.

·  Eine zeitgenössische Umrüstung ist jederzeit möglich (mit Nachweis).

·  Der Einbau von Recaro-Sitzen ist dann möglich, wenn es sich um zeitgenössisches
Zubehör handelt (mit Nachweis).

·  Der Umbau einer vorderen durchgehenden Sitzbank auf Einzelsitze muß im
Einzelfall sachverständig beurteilt werden.

·  Behindertengerechte Umbauten können aufgrund sozialer Aspekte nicht abgelehnt
werden. Dies gilt sowohl für zeitgenössische als auch für moderne Varianten.

·  In Zweifelsfällen sollte Rücksprache mit Oldtimer-Spezialisten gehalten werden.

Elektrik und Beleuchtung

·  Ein moderneres Radio kann akzeptiert werden.

·  Modifikationen des Kabelbaums, sowie der Umbau der elektrischen Versorgung von
6V auf 12V sind grundsätzlich möglich.

·  Der Einbau anderer Scheinwerfer (z.B. Rechteckscheinwerfer an Käfer) kann nicht
positiv begutachtet werden, es sei denn bei der Umrüstung handelt es sich um
zeitgenössisches Zubehör.

·  Zusätzliche vorschriftsmäßige Scheinwerfer sind möglich.

·  Der Umbau von Beleuchtungsteilen, der für die Zulassung erforderlich ist, muß
anerkannt werden. Ein genereller Umbau von Beleuchtungsteilen (z.B. Manta-
Rückleuchten an einem Mercedes) ist hingegen nicht statthaft.

Zeitgenössisches Zubehör

·  Die Vorschriftsmäßigkeit muß gewährleistet sein (Beispiele: „Sonnenblendschute,
„Brooklands-Rennscheiben).

·  Zur Beurteilung ist ggf. ein Nachweis über Herkunft und Alter zu führen.

Kapitel VI: BESONDERHEITEN NUTZFAHRZEUGE

Aufbau

·  Der Umbau zu einem zeitgenössischen Aufbau ist generell möglich.

·  Zeitgenössische Werbe- oder Firmenaufschriften sind akzeptabel.

·  Umbau von Lkw geschl.Kasten in Wohnmobil ist nicht zulässig, es sei denn, der
Umbau erfolgte vor mehr als 20 Jahren.

·  Umbauten in eine andere Fahrzeugkategorie (z.B. Lkw in Pkw, Lkw in selbstfahrende
Arbeitsmaschine, etc.) können nicht positiv begutachtet werden. Bei
Feuerwehrfahrzeugen muß jedoch eine StVZO-konforme Lösung gesucht werden,
da die Zulassung derartiger Fahrzeuge auf Privatpersonen zwangsläufig mit
Umbaumaßnahmen (z.B. Kennleuchten für blaues Blinklicht) einhergehen. Der
Umbau in ein Wohnmobil ist jedoch auch in diesem Fall nicht möglich.

Kapitel VII: BESONDERHEITEN KRAFTRÄDER

Tank

·  Der Originaltank muß installiert sein.

·  Abweichender Tank, z.B. von Nachfolgemodell, kann im Einzelfall akzeptiert werden.
In Zweifelsfällen sollte zur Beurteilung Rücksprache mit Oldtimer-Spezialisten
gehalten werden.

·  Ein Zubehörtank kann nur dann positiv begutachtet werden, wenn es sich
nachweislich um zeitgenössisches Zubehör handelt.

·  Eigenbauten mit abweichender Optik sind nicht möglich.

·  Nachbauten von Originaltanks und zeitgenössischen Zubehör-Tanks sind zulässig.

Auspuffanlage

·  Es können nur Originalanlagen oder originalgetreue Nachbauten positiv begutachtet
werden.

·  Bei Vorkriegsfahrzeugen sind Zugeständnisse möglich, jedoch darf das originale
Erscheinungsbild nur minimal verändert werden.

·  Typgeprüfte Zubehör-Anlagen (z.B. „4 in 1 bei Serie „4 in 2) dürfen montiert
werden.

Sitzbank oder Sitz

·  Es wird die Ausrüstung mit einem Originalsitz oder einer Originalsitzbank (auch
originalgetreue Nachbauten) gefordert.

·  Desweiteren ist die Ausstattung mit Sitzen oder Sitzbänken von Nachfolgemodellen
desselben Herstellers (auch deren originalgetreue Nachbauten) möglich.

·  Andere Sitze oder Sitzbänke können auch dann akzeptiert werden, wenn sie sich
optisch nahe am Original darstellen.

Entscheidungsmatrix zur Beurteilung von Abweichungen gegenüber dem Original-Zustand

Art der Abweichung Oldtimerkennzeichen: "JA" oder "NEIN"

0: Identität
nachträglich eingeschlagene TP-Nummer ja
fehlendes Original-Typschild ja

I: Karosserie/Lack:
Abweichung von der Originalität im Farbton ja

Äußeres
Lack: Metallic oder Zweifarbenlack ja

Erscheinungsbild:
Lack: gemusterter Lack oder Painbrush nein
Lack: Historische Coca-Cola-Werbung ja
Lack: Durchrostungen an Türen, Hauben, Radlauf, etc. nein
Blech: Umbau in Cabrio, Targa, Pick-Up nein
Blech: Einzelteile aus GfK ja
Blech: Karosserie aus Gfk oder sog. Flipfront aus Gfk nein
Erscheinungsbild: Unfallschaden oder größere Beulen nein

II: Rahmen und Fahrwerk:
Nachfertigung oder Replika nein
Rahmen: nicht fachgerechte Reparatur nein
Rahmen: Beschädigungen nein
Rahmen: moderner Korrosionsschutz ja
Fahrwerk: Tiefer- oder Höherlegung nein
Fahrwerk: Verstell-Achsen nein
Fahrwerk: nicht original/Federn nicht original/originalgetreu nein

III: Motor und Antrieb:
Motor aus anderer Baureihe nein
Motor: Änderung Vergaser/Ansaugtrakt o. Leist.-Steig. ja
Motor: Vergaser nicht original ja
Motor: Nachrüstung mit Katalysator ja
Getriebe: Umrüstung von Schalt- auf Automatikgetriebe ja

IV: Bremsen / Lenkung / Reifen/ Räder:
Umbau von Seilzug- auf Hydraulkbremse ja
Bremsen: Umbau von Einkreis- auf Zweikreisanlage ja
Bremsen: Umbau von Trommel- auf Scheibenbremse ja
Änderung der Pedalanordnung ja
Lenkung: originalgetreue Nachfertigung des Lenkrades ja
Lenkung: Holzlenkrad nein
Lenkung: Zubehörlenkräder nein
Lenkung: Umrüstung mittels Servolenkung ja
Reifen/Räder: Originalausrüstung/zeitgenössisches Zubeh. ja
Reifen/Räder: Umrüstung gem. Räderkatalog ja
Reifen: andere Reifengröße nein
Reifen: Umbereifung von Diagonal- auf Radialreifen ja
Reifen: unterschiedliche Reifengrößen vo/hi nein
Auspuff: Original oder originalgetreue Nachbauten ja
Auspuff: Edelstahl-Anlage ja
Auspuff: Fremdfabrikat, ähnlich dem Original ja
Auspuff: Kat-Nachrüstung ja

V: Ausstattung Elektrik Beleuchtung Zubehör
Ausstattung: anderes Armaturenbrett nein
Ausstattung: Veränderung der Fahrzeugsitze nein
Ausstattung: Leder-/Kunstlederausstattung ja
Ausstattung: Recaro-Sitze nein
Ausstattung: geänderte Sitze/Sitzbank ja
Ausstattung: behindertengerechter Umbau ja
Elektrik: modernes Radio ja
Elektrik: Umbau von 6V auf 12V ja
Beleuchtung: andere Scheinwerfer nein
Beleuchtung: zusätzliche vorschriftsmäßige Scheinwerfer ja
Beleuchtung: LTE anderer Fahrzeugtypen nein
Beleuchtung: Umbau, der in StVZO gefordert ist ja
Zubehör: nicht vorschriftsmäßig (original/nicht original) nein
Zubehör: nicht zeitgenössisch nein

VI: Nutzfahrzeuge Aufbau: Umbau in zeitgenössische Variante ja
Aufbau: nicht zeitgenössische Werbe-/Firmenaufschrift nein
Aufbau: Umbau in Wohnmobil nein
Aufbau: Umbau in andere Fahrzeugkategorie nein

VII: Krafträder Tank: Umbau vom Nachfolgemodell ja
Tank: Zubehörtank nein
Tank: Eigenbau mit abweichender Optik nein
Tank: originalgetreuer Nachbau ja
Auspuff: kein Original oder originalgetreuer Nachbau nein
Auspuff: typgeprüfte Zubehöranlage ja
Sitz/Sitzbank: Umbau vom Nachfolgemodell ja
Sitz/Sitzbank: originalgetreuer Nachbau ja
Sitz/Sitzbank: geänderte Ausführung ja

Hinweise:
Weitere Details und Ausführungen siehe Anforderungskatalog unter jeweiligem Kapitel
In Zweifelsfällen sollte auf das Fachwissen eines Oldtimer-Spezialisten zurückgegriffen werden!

Urheber: Tüv-Süddeutschland, Tüv Verkehr und Fahrzeug GmbH,
Westendstr. 199, 80686 München.

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